VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.2010
PB 15 S 127/10
Normen:
BPersVG § 2 Abs. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; RVG § 3a Abs. 1; BHO § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2011, 204
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2747/09

Vergütung eines Rechtsanwalts auf gesetzlicher Basis trotz Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Personalrat auf Basis einer Vergütungsvereinbarung über ein Zeithonorar; Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte eines Personalrates auch in einem gerichtlichen Verfahren unter Hinzuziehung eines Anwaltes als Tätigkeitsbereich des Personalrates; Rückforderung einer zu viel oder zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung durch die Dienststelle aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches unter Berücksichtigung einer Haftungspflicht des Personalrates selbst bzw. der einzelnen Personalratsmitglieder

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen PB 15 S 127/10

DRsp Nr. 2010/21974

Vergütung eines Rechtsanwalts auf gesetzlicher Basis trotz Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Personalrat auf Basis einer Vergütungsvereinbarung über ein Zeithonorar; Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte eines Personalrates auch in einem gerichtlichen Verfahren unter Hinzuziehung eines Anwaltes als Tätigkeitsbereich des Personalrates; Rückforderung einer zu viel oder zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung durch die Dienststelle aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches unter Berücksichtigung einer Haftungspflicht des Personalrates selbst bzw. der einzelnen Personalratsmitglieder

Beauftragt der Personalrat einen Rechtsanwalt auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung über ein Zeithonorar mit der Vertretung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, so hat die Dienststelle gleichwohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG regelmäßig nur die gesetzliche - und nicht die vereinbarte - Vergütung zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2009 - PB 14 K 2747/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 2 Abs. 1; BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1; RVG § 3a Abs. 1; BHO § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.