LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2012
11 Sa 81/12
Normen:
BAT-KF § 7 Abs. 3; BAT-KF § 7 Abs. 4; BAT-KF § 8 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2123/11

Vergütung eines Oberarztes bei zeitlichen Vorgaben zu Abruf und Arbeitsaufnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 81/12

DRsp Nr. 2012/22826

Vergütung eines Oberarztes bei zeitlichen Vorgaben zu Abruf und Arbeitsaufnahme

Trotz fehlender Aufenthaltsbestimmung durch den Arbeitgeber liegt bei einer zeitlichen Vorgabe von 15 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme ein Bereitschaftsdienst und keine Rufbereitschaft vor, da dem Arbeitnehmer durch den vorgegebenen Zeitfaktor die Möglichkeit genommen wird, seine an sich arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Az. 10 Ca 2123/11, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 103.859,72 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-KF § 7 Abs. 3; BAT-KF § 7 Abs. 4; BAT-KF § 8 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienste zu vergüten sind.