LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009
4 Sa 1696/08
Normen:
TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 19; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1992/08

Vergütung eines Notarztes; rückwirkender tariflicher Ausschluss der Jahressonderzahlung; unberechtigte Kürzung bei rückwirkend erhöhter tariflicher Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1696/08

DRsp Nr. 2009/23553

Vergütung eines Notarztes; rückwirkender tariflicher Ausschluss der Jahressonderzahlung; unberechtigte Kürzung bei rückwirkend erhöhter tariflicher Arbeitszeit

1.) Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2.) Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 20.11.2008 wird teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Gehalt für die Zeit vom 01.07.2008 - 31.12.2008 in Höhe von 2.566,20 € brutto zu zahlen, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 19; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche.