LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.11.2009
3 Sa 468/08
Normen:
TVöD § 37; TVöD § 43 Abs. 1; TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - öD 1 Ca 697 d/08 - 9.10.2008,

Vergütung eines Funkoffiziers an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei stillschweigender Anordnung der Anwesenheit an Bord

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 468/08

DRsp Nr. 2010/2029

Vergütung eines Funkoffiziers an Bord eines Wehrforschungsschiffes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bei stillschweigender Anordnung der Anwesenheit an Bord

1. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund reicht eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord aus. 2. Ist die Einsatzbereitschaft eines Funkoffiziers aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen rund um die Uhr zwingend erforderlich und unverzichtbar, ist die faktische Anwesenheit des Funkoffiziers im Seedienst an Bord ohne Vertreter als angeordnete Anwesenheit einzuordnen mit der Folge, dass seine Anwesenheit außerhalb der Einsatzzeiten als konkludent angeordnet anzusehen ist; die Stunden, für die der Funkoffizier nicht zur Arbeit eingeteilt ist, erfüllen daher den tarifrechtlichen Begriff der "angeordneten Anwesenheit an Bord" im Sinne des § 46 Nr.11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.10.2008 - öD 1 Ca 697 d/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

Normenkette:

TVöD § 37; TVöD § 43 Abs. 1; TVöD BT-V § 46 Nr. 11 Abs. 2; SR 2 g BAT Nr. 3 Abs. 6 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand: