LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2013
5 Sa 186/13
Normen:
AVR § 9b Abs. 1 S. 1; AVR § 9b Abs. 2; AVR § 9b Abs. 8 S. 1; AVR § 9b Abs. 8 S. 2; AVR § 9b Abs. 5; AVR § 20a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 809/12

Vergütung eines Beschäftigten im Rettungsdienst des Diakonischen WerkesUnbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Jahresarbeitssaldo des Jahresarbeitszeitkontos und zur Nacht- und Sonntagsarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 186/13

DRsp Nr. 2013/25082

Vergütung eines Beschäftigten im Rettungsdienst des Diakonischen WerkesUnbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Jahresarbeitssaldo des Jahresarbeitszeitkontos und zur Nacht- und Sonntagsarbeit

1. Zur Vergütung eines Beschäftigten im Rettungsdienst des Diakonischen Werkes stellt § 9b Abs. 8 Satz 1 AVR auf den Jahresarbeitszeitsaldo ab und nimmt damit auf das Jahresarbeitszeitkonto im Sinne von § 9b Abs. 1 Satz 1 AVR Bezug; der Arbeitnehmer hat daher substantiiert darzulegen, dass der Jahresarbeitssaldo des Jahresarbeitszeitkontos ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden zum 31.12. aufweist, wie dies nach § 9b Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 9b Abs. 1 Satz 1 AVR erforderlich ist. 2. Maßgebend für das "Jahresarbeitszeitsaldo" im Sinne von § 9b Abs. 8 AVR sind die die vom Arbeitgeber für die jeweiligen Beschäftigten geführten Jahresarbeitszeitkonten; nicht maßgeblich sind demgegenüber Eigenaufschriebe der Beschäftigten oder aber aus den Dienstplänen und Stundennachweisen zu ermittelnde Zeitsalden. 3. Zur Geltendmachung von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit gemäß § 20a AVR hat der Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen, wann er wie lange und wo für den Arbeitgeber gearbeitet hat.

Tenor