LAG Hamm - Urteil vom 08.01.2009
11 Sa 2136/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2564/07
BAG, 4 AZR 199/09,

Vergütung eines Arztes in einem Justizvollzugskrankenhaus nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes; fortbestehende Tarifbindung bei fehlender Kündigung eines mehrgliederigen Tarifvertrages; Nachwirkung des Zuwendungstarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 2136/07

DRsp Nr. 2009/7061

Vergütung eines Arztes in einem Justizvollzugskrankenhaus nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes; fortbestehende Tarifbindung bei fehlender Kündigung eines mehrgliederigen Tarifvertrages; Nachwirkung des Zuwendungstarifvertrages

1. Bei einem Tarifvertrag, der auf der Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite von mehreren Tarifvertragsparteien abgeschlossen ist (mehrgliedriger Tarifvertrag) ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um mehrere selbständige Tarifverträge handelt, bei denen jede Tarifvertragspartei die Autonomie über die Vertragsgestaltung und das Kündigungsrecht behält; für eine abweichende Auslegung bedarf es einer ausdrücklichen Regelung oder besonderer Anhaltspunkte. 2. Die Wirksamkeit des zwischen Marburger Bund und TdL vor 2005 abgeschlossenen BAT hat nicht geendet, da weder der Marburger Bund noch die TdL oder das beklagte Land den BAT aufgekündigt haben; dass der BAT, soweit er zwischen ver.di und der dbb-Tarifunion abgeschlossen war, inzwischen gemäß § 2 TVÜ Länder durch den am 12.10.2006 abgeschlossenen TV-L ersetzt worden ist, berührt eine Tarifbindung der Parteien als Mitglieder des Marburger Bundes und der TdL nicht.