LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.08.1998 16 (9) Sa 391/98
Normen:
BAT § 34 Abs. 1, SR 2l Teil I ; BGB § 615 ; SchFG NRW (vom 17. April 1970 - GVBl. NW S. 288 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1989 - GVBl. NW S. 464 - SchFG NW) § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMV 1999, 46
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4587/97
Vergütung einer Teilzeitkraft nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 16 (9) Sa 391/98
DRsp Nr. 2002/8300
Vergütung einer Teilzeitkraft nach Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer
1. Die Erhöhung der Pflichtstunden für (angestellte) Lehrer an Gymnasien in NRW ab 01.08.1997 von bisher 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche führt bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit gleichbleibender Pflichtstundenzahl zu einer bruchteilmäßigen Verringerung ihrer monatlichen Vergütung.2. Die Änderung der Pflichtstunden ab 01.08.1993 von 24 auf 23,5 und ab 01.08.1997 von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden pro Woche verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Normenkette:
BAT § 34 Abs. 1, SR 2l Teil I ; BGB § 615 ; SchFG NRW (vom 17. April 1970 - GVBl. NW S. 288 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1989 - GVBl. NW S. 464 - SchFG NW) § 5 Abs. 1 ;
Hinweise:
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