LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2010
11 Sa 1524/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; TV-L § 15 Abs. 1 S. 1; TV-L § 24 Abs. 3 S. 2; TV-L § 24 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2286/09

Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin bei Teilnahme an Klassenfahrt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1524/09

DRsp Nr. 2010/16832

Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin bei Teilnahme an Klassenfahrt

1. Eine Lehrerin leistet auch während der Zeit einer Klassenfahrt Arbeit. 2. Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrerin nicht nach Arbeitsstunden sondern nach Unterrichtsstunden geregelt ist, kann sie gleichwohl über ihre persönliche Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitsstunden auch außerhalb der Unterrichtstätigkeit erbringen. 3. Um eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin gegenüber einer Vollzeitbeschäftigten nicht zu benachteiligen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG), ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin entspricht. 4. Leistet eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin 28 Unterrichtsstunden in der Woche und hat sie dementsprechend für eine einwöchige Klassenfahrt Anspruch auf Vergütung für 28 Arbeitsstunden, steht einer als halbe Vollzeitkraft beschäftigten Lehrerin während einer fünftägigen Klassenfahrt nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt für weitere 14 Arbeitsstunden zu.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.10.2009 - 3 Ca 2286/09 - abgeändert: