Die Berufung der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 04.06.2015 -
Die Klageerweiterung vom 28.12.2016 (Feststellung der Verpflichtung des Beklagten Überstunden zu bezahlen) wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Beklagte 13/16 und die Klägerin 3/16. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen; im Übrigen für die Klägerin nicht zugelassen.
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