LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2010
11 Sa 518/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1856/08

Vergütung einer Pflegehilfskraft bei punktueller Verweisung auf tarifvertragliche Vergütungsgruppe sowie Ortszuschlag und Zulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 518/09

DRsp Nr. 2010/6153

Vergütung einer Pflegehilfskraft bei punktueller Verweisung auf tarifvertragliche Vergütungsgruppe sowie Ortszuschlag und Zulage

Eine arbeitsvertragliche Klausel, in der die Zahlung einer Vergütung aufgegliedert in Vergütungsgruppe (hier: KR II), Ortszuschlag und allgemeine Zulage vorgesehen ist, enthält keine Bezugnahme auf die neuen Tarifwerke des öffentlichen Dienstes.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juni 2009 - 4 Ca 1856/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - nach dem in erster Instanz am 14.05.2009 abgeschlossenen Teil-Vergleich (Bl. 103 d. A.) - noch streitgegenständlich über Vergütungsansprüche der Klägerin nach dem TVöD und die Zahlung einer Geriatriezulage nach dem BAT.

Die am 17.05.1978 geborene, inzwischen verheiratete Klägerin ist seit dem 01.05.2000 bei der Beklagten als Pflegehilfskraft zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.500,- € brutto im Monat beschäftigt. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt mit 75 % der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für eine Vollzeitkraft. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 08.05.2000 zwischen der A.B.C. gGmbH und der Klägerin zu Grunde.