LAG Chemnitz - Urteil vom 12.03.2010
2 Sa 518/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen , vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5072/09

Vergütung einer Operationsschwester; unbegründete Anpassungsklage bei fehlender tariflicher Grundlage; Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur Anpassung des Bemessungssatzes Ost als Vorvertrag zur Regelung schuldrechtlicher Ansprüche

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 518/09

DRsp Nr. 2010/7216

Vergütung einer Operationsschwester; unbegründete Anpassungsklage bei fehlender tariflicher Grundlage; Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zur Anpassung des Bemessungssatzes Ost als Vorvertrag zur Regelung schuldrechtlicher Ansprüche

1. Eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, nach der die "Anpassung des Bemessungssatzes Ost .. für alle Arbeiter bis zum 31. September 2007 abgeschlossen" wird, lässt offen, wie die Anpassung zu welchem Zeitpunkt auf welche Höhe erfolgen soll (vorstellbar ist eine Anhebung auf 100 % ebenso wie eine Absenkung West oder eine Kompensation an anderer Stelle); die Tarifvertragsparteien haben hier einen weithin unbeschränkten Gestaltungsspielraum, in den jedenfalls nicht der Staat durch seine Gerichte eingreifen darf oder gar einzugreifen hätte, um eine nicht vorgekommene Anpassung durchzusetzen, die möglicherweise überhaupt nicht oder nicht so verhandelt wurde oder (aus welchen Gründen auch immer) jedenfalls nicht oder nicht so durchgesetzt wurde oder nicht oder nicht so durchgesetzt werden konnte.