LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009
4 Sa 80/09
Normen:
TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 8; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 23.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2031/08

Vergütung einer leitenden Oberärztin; unberechtigte Kürzung bei rückwirkend erhöhter tariflicher Arbeitszeit; prozentuale Vergütung der Rufbereitschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 80/09

DRsp Nr. 2009/23555

Vergütung einer leitenden Oberärztin; unberechtigte Kürzung bei rückwirkend erhöhter tariflicher Arbeitszeit; prozentuale Vergütung der Rufbereitschaft

1. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 2. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 23.11.2008 wird teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.651,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 17,61%, die Klägerin zu 82,39 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 8; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand: