LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2009
4 Sa 388/09
Normen:
TV-Ärzte KF § 5; TV-Ärzte KF § 8; TV-Ärzte KF § 19; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1673/08

Vergütung einer Krankenhausärztin; rückwirkender tariflicher Ausschluss der Jahressonderzahlung; unberechtigte Kürzung bei rückwirkend erhöhter tariflicher Arbeitszeit; prozentuale Vergütung der Rufbereitschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 388/09

DRsp Nr. 2009/23554

Vergütung einer Krankenhausärztin; rückwirkender tariflicher Ausschluss der Jahressonderzahlung; unberechtigte Kürzung bei rückwirkend erhöhter tariflicher Arbeitszeit; prozentuale Vergütung der Rufbereitschaft

1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.02.2009 wird teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.370,80 € brutto zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 27.954,35 € die Klägerin zu 91,52 % und die Beklagte zu 8,48 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.