Die Parteien streiten über die für die Höhe der tariflichen Vergütung der Klägerin maßgebliche Entgeltstufe sowie über eine Zulage.
Die der Gewerkschaft ver.di angehörende Klägerin ist als Erzieherin in der Kindertagesstätte S in G in Teilzeit beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2004 war diese Kindertagesstätte eine städtische Einrichtung. Als Beschäftigungszeit der Klägerin war die bei der Stadt G und deren Rechtsvorgängern seit Juni 1980 zurückgelegte Zeit anerkannt. Die Vergütung der Klägerin erfolgte nach dem
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