BAG - Urteil vom 04.08.2016
6 AZR 237/15
Normen:
BGB § 612; Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 20.03.2009 (ThürBG) § 26 Abs. 2 S. 8; Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 20.03.2009 (ThürBG) § 26 Abs. 3; Thüringer Besoldungsgesetz vom 24.06.2008 (ThürBesG) Anlagen 1 und 8; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 20.03.2009 (ThürLbVO) § 11 Abs. 2; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 20.03.2009 (ThürLbVO) § 58 Abs. 1 Nr. 4; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes vom 11.10.2000 (ThürSchuldLbVO) § 6 Abs. 2; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes vom 11.10.2000 (ThürSchuldLbVO) § 22 Nr. 2 Buchst. b; Thüringer Verordnung über die Laufbahnen des Schuldienstes vom 11.10.2000 (ThürSchuldLbVO) § 45; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 § 2 Nr. 3; TV-L § 24 Abs. 1; TVÜ-Länder § 17 Abs. 1 S. 1-2; TVÜ-Länder § 17 Abs. 7 S. 1-2; TVÜ-Länder § 17 Anlage 4 Teil B; Lehrer-Richtlinien-O der TdL in den Fassungen vom 22.06.1995 und 10.03.2011 Abschnitt A Nr. 1 und Nr. 3; Lehrer-Richtlinien-O der TdL in den Fassungen vom 22.06.1995 und 10.03.2011 Abschnitt B Unterabschnitt III; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BAT-O § 22, 23 Nr. 45
AUR 2016, 522
BB 2016, 2739
EzA-SD 2016, 14
NJW 2016, 10
NZA-RR 2016, 664
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 74/13
ArbG Erfurt, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 994/12

Vergütung einer Dienstleistung ohne ausdrückliche VereinbarungAnwendung der Beamtenbesoldung als übliche Vergütung

BAG, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 237/15

DRsp Nr. 2016/17705

Vergütung einer Dienstleistung ohne ausdrückliche Vereinbarung Anwendung der Beamtenbesoldung als übliche Vergütung

Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen. Orientierungssätze: 1. Entscheidet sich der öffentliche Arbeitgeber für eine zivilrechtliche Gestaltung seiner Dienstverhältnisse, muss er die sich aus diesen Regeln ergebenden Folgen gegen sich gelten lassen. Dies umfasst bei fehlender Vergütungsvereinbarung die Erfüllung berechtigter Vergütungserwartungen der betroffenen Arbeitnehmer nach § 612 BGB.