LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2004
3 Sa 43/03
Normen:
BPersVG § 46 ; BetrVG § 37 Abs. 3 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 60
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 458/02

Vergütung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bei einer die vertragliche Arbeitszeit überschreitenden Personalratstätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 43/03

DRsp Nr. 2004/7504

Vergütung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bei einer die vertragliche Arbeitszeit überschreitenden Personalratstätigkeit

1. Dem Wortlaut des § 46 BPersVG ist zu entnehmen, dass eine zusätzliche Vergütung im Rahmen der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds nicht bezahlt werden soll.2. Der Personalrat hat seine Aufgaben entsprechend der gesetzlichen Arbeitszeit auf die Personalratsmitglieder aufzuteilen; ein "ganz" freigestelltes Personalratsmitglied, das teilzeitbeschäftigt ist, darf nur zu einem entsprechenden Teil mit Personalratstätigkeiten betraut werden.3. Die Freistellung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers darf nicht dazu führen, dass er Leistungen als Personalratsmitglied in einem Umfang erbringt, der die zeitlichen Grenzen des Arbeitsvertrags überschreitet und auch nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

Normenkette:

BPersVG § 46 ; BetrVG § 37 Abs. 3 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche der Klägerin.