LAG Hamm - Urteil vom 23.09.2011
10 Sa 427/11
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1860/10

Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur betriebsüblichen Entwicklung des beruflichen Aufstiegs

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 427/11

DRsp Nr. 2012/377

Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur betriebsüblichen Entwicklung des beruflichen Aufstiegs

1. Aus den Vorgaben über das Benachteiligungsverbot des § 78 Abs. 2 BetrVG folgt das an die Arbeitgeberin gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte; das Betriebsratsmitglied kann die Arbeitgeberin daher unabhängig von deren Verschulden auf die Zahlung einer Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen. 2. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden; durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als vergleichbare Beschäftigte ohne Betriebsratsamt. 3. Das Betriebsratsmitglied hat während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Entgelterhöhungen in dem Umfang, in dem die Entgelte vergleichbarer Beschäftigter mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden; dabei ist auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Beschäftigter abzustellen.