LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2010
13 Sa 686/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1651/08

Vergütung des freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden; unbegründete Zahlungsklage eines gelernten Bäckers auf Entlohnung als Abteilungsleiter bei unsubstantiierten Darlegungen zur Übertragung höherwertiger Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 686/09

DRsp Nr. 2010/13689

Vergütung des freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden; unbegründete Zahlungsklage eines gelernten Bäckers auf Entlohnung als Abteilungsleiter bei unsubstantiierten Darlegungen zur Übertragung höherwertiger Tätigkeit

1. Eine berufliche Entwicklung ist betriebsüblich im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, wenn sie von Arbeitnehmern mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit und unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht durchlaufen wird. 2. Im Falle der Übertragung einer höherwertigen Aufgabe kann von einer betriebsüblichen Entwicklung nur dann ausgegangen werden, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem betroffenen Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder die Mehrheit der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht hat. 3. Dazu hat das Betriebsratsmitglied im Einzelfall substantiiert darzulegen, warum es bei der benannten Auswahlentscheidung aufgrund welcher Kriterien zwingend den Vorzug vor anderen Mitarbeiter erhalten hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 05.03.2009 – 1 Ca 1651/08 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.