BAG - Beschluß vom 12.02.1992
7 ABR 20/91
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BGB § 315, § 316 ; BetrVG (1972) § 76 a;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 76a BetrVG 1972
BAGE 69, 331
BB 1993, 581
DB 1993, 743
EzA § 76a BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1993, 605
NZA 1993, 606
ZIP 1993, 525
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 32/90
LAG Hamm, vom 15.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 112/90

Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers

BAG, Beschluß vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 20/91

DRsp Nr. 1996/6295

Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers

»1. Nach § 76 a Abs. 3 BetrVG haben der Vorsitzende und die nicht dem Betrieb angehörenden Beisitzer der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, wobei sich die Höhe der Vergütung nach den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG richtet. 2. Solange es an der in § 76 a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Rechtsverordnung fehlt, bedarf es zur Bestimmung der Höhe der Vergütung entweder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Einigungsstellenmitglied oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustandekommt, einer Bestimmung der Vergütungshöhe durch das anspruchsberechtigte Einigungsstellenmitglied nach billigem Ermessen gemäß den §§ 316, 315 BGB unter Beachtung der Grundsätze des § 76 a Abs. 4 Sätze 3 bis 5 BetrVG. Für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütungshöhe ist nur Raum, wenn die vom Einigungsstellenmitglied getroffene Vergütungsbestimmung nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB).