LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2007
11 Sa 57/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD § 8 Abs. 3 Satz 4 ; BAT § 15 Abs. 6 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - 8 Ca 2315/06 - 29.11.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vergütung der Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst - Aufrundung der Stundenzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 57/07

DRsp Nr. 2007/17908

Vergütung der Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst - Aufrundung der Stundenzeiten

1. Soweit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD "für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ..jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet" wird, ist die Arbeitszeit für jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde aufzurunden.2. Hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung treffen wollen, dass eine Stundungsrundung nur einmal pro Rufbereitschaft mit mehreren Einsätzen vorzunehmen sei, hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag bedurft, wie etwa durch die Formulierung, dass "die Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaftszeit aufzurunden ist".

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD § 8 Abs. 3 Satz 4 ; BAT § 15 Abs. 6 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Rufbereitschaft auf Grundlage des § 8 Abs. 3 TVöD.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1974 in der Stadtklinik der Beklagten zuletzt in der Position des stellvertretenden technischen Leiters beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD. Im Rahmen seiner Beschäftigung leistet der Kläger Rufbereitschaft.

Die Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVöD vom 13.09.2005 wie folgt geregelt: