Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Rufbereitschaft auf Grundlage des § 8 Abs. 3 TVöD.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1974 in der Stadtklinik der Beklagten zuletzt in der Position des stellvertretenden technischen Leiters beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD. Im Rahmen seiner Beschäftigung leistet der Kläger Rufbereitschaft.
Die Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVöD vom 13.09.2005 wie folgt geregelt:
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