LAG Köln - Urteil vom 27.09.2013
10 Sa 169/13
Normen:
Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 106; ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7291/11

Vergütung der MindestarbeitszeitVergütung von BreakstundenMitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von Pausen

LAG Köln, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 169/13

DRsp Nr. 2014/4245

Vergütung der Mindestarbeitszeit Vergütung von Breakstunden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Anordnung von Pausen

1. Zur Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen (sog. breaks).2. Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei Pausen.

Wirksam angeordnete Ruhepausen sind nicht vergütungspflichtig.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2012 - 8 Ca 7291/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 106; ArbZG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung, die sich aus der Differenz zwischen der dem Kläger tatsächlich geleisteten Vergütung und der ihm entsprechend seiner monatlichen Mindestarbeitszeit geschuldeten Vergütung ergibt, sowie um Vergütung von sogenannten Breakstunden und um die Berechnung seines Urlaubslohnes.

1. 2. 3. 4.