Mit der am 11.02.2003 beim Arbeitsgericht aufgenommenen Klage hat der Kläger sich gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.01.2003 gewandt und hat die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 04.02.2003 begehrt. Außerdem hat er Zahlung der Vergütung für die Zeit bis zum 04.02.2003 sowie die Erteilung von Abrechnungen für diese Zeit verlangt.
Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 05.03.2003 schlossen die Parteien einen Vergleich auf Widerruf, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristgerechter Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 04.02.2003 sein Ende gefunden hat und die Beklagte an den Kläger noch restlichen Lohn in Höhe von 2.067,65 EURO zahlt. Dieser Vergleich sollte wirksam werden, falls er nicht durch schriftliche Anzeige an das Arbeitsgericht seitens der Beklagten bis zum 12.03.2003 widerrufen würde.
Ein Widerruf der Beklagten ist beim Arbeitsgericht erst am 17.03.2003 (Bl. 22 d. A.) eingegangen.
Die Beklagte hat behauptet:
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