I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 12. Juni 1992 nicht zum 30. September 1992 beendet worden sei, sondern auf unbestimmte Zeit fortbestehe und sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 15.528, 95 DM festgesetzt. Dabei hat es den Feststellungsantrag gem. § 12 Abs. 7 ArbGG mit drei und den Weiterbeschäftigungsanspruch mit zwei Monatsgehältern bewertet.
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