Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. November 2010 bzw. vom 24. November 2010 (Nichtabhilfebeschluss) -
Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 wird auf € 20.896,02 festgesetzt.
I.
Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 04. November 2010 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom selben Tag für die Klage auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, d.h. auf € 13.930,68 festgesetzt. Dieses wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet.
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