LAG München - Urteil vom 18.07.2007
2 Sa 33/07
Normen:
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1564 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg - 9 Ca 2221/06 - 21.11.20006,

Vergleichsentgelt nach Überleitungstarifvertrag bei Orts- oder Familienzuschlagsberechtigung beider Ehegatten und nicht rechtskräftigem Scheidungsurteil

LAG München, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 33/07

DRsp Nr. 2007/17780

Vergleichsentgelt nach Überleitungstarifvertrag bei Orts- oder Familienzuschlagsberechtigung beider Ehegatten und nicht rechtskräftigem Scheidungsurteil

»Sind beide Ehegatten orts- oder familienzuschlagsberechtigt, so fließt grundsätzlich nur die Stufe 1 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten ein. Das gilt auch, wenn die Ehe des übergeleiteten Beschäftigten kurz nach dem Inkrafttreten des TVöD geschieden wird und selbst dann, wenn das Scheidungsurteil vor dem 01.10.2005 verkündet und dem Arbeitgeber bekannt, aber erst danach rechtskräftig wird.«

Normenkette:

TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 1564 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Vergleichsentgelts bei der Überleitung der Klägerin vom BAT in den TVöD. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren ein um EUR 50,92 erhöhtes Bruttoentgelt für die Zeit vom 1.11.2005 bis 30.11.2006 sowie ein um EUR 101,83 erhöhtes Bruttoentgelt ab 1.12.2006 geltend.