BAG - Urteil vom 24.02.2016
4 AZR 998/13
Normen:
TVöD/VKA § 6; TVöD/VKA § 16;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Auslegung Nr. 234
BB 2016, 1907
EzA-SD 2016, 15
NZA 2016, 1292
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 222/13
ArbG Kiel, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 307 c/13

Vergleichsentgelt bei Tarifüberleitung

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 998/13

DRsp Nr. 2016/13037

Vergleichsentgelt bei Tarifüberleitung

Orientierungssätze: 1. Abschnitt II § 2 TV Tarifsituation sieht einen Vergleich des sich ab dem 1. Mai 2012 aus den bis dahin maßgebenden Regelungen des Damp-Konzerns ergebenden Entgelts mit dem sich aus einer fiktiven Anwendung des TVöD/VKA und den entsprechenden Eingruppierungsregelungen ergebenden Entgelts vor. 2. Das so ermittelte fiktive " TVöD -Entgelt" bildet die Obergrenze des künftigen Entgeltanspruchs. Ist das bisherige Entgelt höher, wird die Differenz künftig als persönliche Zulage weiter gezahlt, die jedoch - ganz oder teilweise - auf künftige Erhöhungen des Bruttoentgelts durch Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege anrechenbar ist. 3. Die bei der Ermittlung des "fiktiven TVöD -Entgelts" durchzuführende Einstufung ist nach den Maßgaben von § 16 TVöD/VKA und nicht nach § 6 TVÜ-VKA vorzunehmen.

Die Auslegung eines Überleitungstarifvertrages orientiert sich streng an seinem Wortlaut und - wenn dieser noch Interpretationsspielraum offen lässt - an Sinn und Zweck der von den Tarifvertragsparteien verfolgten und angestrebten Regelung. Andere Flächentarifverträge wie z.B. der TVöD/VKA oder der frühere BAT/VKA können nur im Ausnahmefall zur Auslegung herangezogen werden.