BAG - Urteil vom 19.05.2016
8 AZR 470/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 9; AGG § 10; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6; BGB § 242; ArbGG § 12a; ArbGG § 61b Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 3 Nr. 11
AUR 2016, 521
ArbRB 2016, 323
BAGE 155, 149
BB 2016, 2675
BB 2016, 2746
DB 2016, 2970
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 5
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1394
ZIP 2016, 2181
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 50/13
ArbG Hamburg, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 606/12

Vergleichbare Lage bei unmittelbarer und mittelbarer BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast im Rechtsschutz bei Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von DiskriminierungenFormaler Bewerberbegriff und EntschädigungsansprücheEinwand des Rechtsmissbrauchs bei nicht ernsthaften Bewerbungen

BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 470/14

DRsp Nr. 2016/17205

"Vergleichbare Lage" bei unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung Darlegungs- und Beweislast im Rechtsschutz bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Anforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von Diskriminierungen Formaler Bewerberbegriff und Entschädigungsansprüche Einwand des Rechtsmissbrauchs bei "nicht ernsthaften" Bewerbungen

1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG. 2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. 3. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an. Orientierungssätze: 1. Das Vorliegen einer "vergleichbaren Situation" oder "vergleichbaren Lage" ist nicht nur im Rahmen von § 3 Abs. 1 AGG, der die unmittelbare Benachteiligung zum Gegenstand hat, sondern auch im Rahmen von § 3 Abs. 2 AGG, der die mittelbare Benachteiligung definiert, von Bedeutung.