LAG Hamburg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 50/13
ArbG Hamburg, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 606/12
Vergleichbare Lage bei unmittelbarer und mittelbarer BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast im Rechtsschutz bei Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von DiskriminierungenFormaler Bewerberbegriff und EntschädigungsansprücheEinwand des Rechtsmissbrauchs bei nicht ernsthaften Bewerbungen
BAG, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 470/14
DRsp Nr. 2016/17205
"Vergleichbare Lage" bei unmittelbarer und mittelbarer BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast im Rechtsschutz bei Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotAnforderungen an Stellenausschreibungen zur Vermeidung von DiskriminierungenFormaler Bewerberbegriff und EntschädigungsansprücheEinwand des Rechtsmissbrauchs bei "nicht ernsthaften" Bewerbungen
1. Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2AGG.2. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11AGG aus, begründet dies die Vermutung iSv. § 22AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1AGG benachteiligt wurde.3. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.Orientierungssätze:1. Das Vorliegen einer "vergleichbaren Situation" oder "vergleichbaren Lage" ist nicht nur im Rahmen von § 3 Abs. 1AGG, der die unmittelbare Benachteiligung zum Gegenstand hat, sondern auch im Rahmen von § 3 Abs. 2AGG, der die mittelbare Benachteiligung definiert, von Bedeutung.
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