LAG Köln - Urteil vom 10.05.1995
8 (7) Sa 201/95
Normen:
BGB § 779 ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 83 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Nr. 5

Vergleich: Wirksamkeit bei Verzicht auf Lohnansprüche - unentgeltliche Beurlaubung

LAG Köln, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 8 (7) Sa 201/95

DRsp Nr. 2001/4218

Vergleich: Wirksamkeit bei Verzicht auf Lohnansprüche - unentgeltliche Beurlaubung

§ 4 Abs. 4 Satz 1 TVG steht einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten unentgeltlichen Beurlaubung nicht entgegen. Lässt sich ein Arbeitnehmer auf einen Vergleich ein, indem er die wirtschaftliche Folgen einer Kündigung hinnimmt, nämlich den Wegfall von weiteren Lohnansprüchen, beinhaltet dies noch keinen Verzicht auf tarifliche Ansprüche.

Normenkette:

BGB § 779 ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 83 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Landesarbeitsgericht Köln geschlossene Prozessvergleich den zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit - 2 Ca 444/93 - (8 Sa 1059/93) beendet hat. Die Parteien haben in diesem Verfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung, über die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, über die Zahlung von Restgehalt und die Berechtigung von Abmahnungen gestritten.