LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.07.1995
5 Sa 529/94
Normen:
BGB § 779 ; TVG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 72

Vergleich: über Rechte, die dem tarifvertraglichen Verzichtsverbot unterliegen, können sich die Parteien nicht vergleichen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.07.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 529/94

DRsp Nr. 2001/4125

Vergleich: über Rechte, die dem tarifvertraglichen Verzichtsverbot unterliegen, können sich die Parteien nicht vergleichen

1. Das Verzichtsverbot aus § 4 Abs. 4 TVG beinhaltet die zwingende Folge, daß tarifvertragliche Rechte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen als Gegenstand des gegenseitigen Nachgebens ausscheiden. 2. Dies gilt auch für Prozessvergleiche.

Normenkette:

BGB § 779 ; TVG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Krippenerzieherin ununterbrochen in der Zeit vom 26.03.1974 bis zum 31.07.1993 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 2.650,68 beschäftigt. Das genannte Arbeitsverhältnis unterlag dem BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge.

Mit Schreiben vom 29.10.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.10.1992. Dagegen erhob die Klägerin mit dem 03.11.1992 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 3221/92).

Mit Schreiben vom 02.11.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich zum 17.11.1992. Dagegen erhob die Klägerin ebenfalls Kündigungsschutzklage mit dem 17.11.1992 vor dem Arbeitsgericht Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 3612/92).