Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Krippenerzieherin ununterbrochen in der Zeit vom 26.03.1974 bis zum 31.07.1993 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM 2.650,68 beschäftigt. Das genannte Arbeitsverhältnis unterlag dem
Mit Schreiben vom 29.10.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.10.1992. Dagegen erhob die Klägerin mit dem 03.11.1992 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 3221/92).
Mit Schreiben vom 02.11.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich zum 17.11.1992. Dagegen erhob die Klägerin ebenfalls Kündigungsschutzklage mit dem 17.11.1992 vor dem Arbeitsgericht Neustrelitz (Aktenzeichen 2 Ca 3612/92).
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