LAG Hamburg - Beschluss vom 27.01.1992
5 Ta 25/91
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
NZA 1992, 568
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/90

Vergleich: Rechtswirkungen i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - Ordnungsgeld

LAG Hamburg, Beschluss vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 5 Ta 25/91

DRsp Nr. 2001/14486

Vergleich: Rechtswirkungen i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG - Ordnungsgeld

Auch aus einem gerichtlich protokollierter Vergleich mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt werden.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I.

Am 4. Mai 1990 leitete der Beteiligte zu 1) gegen die Beteiligte zu 2) vor dem Arbeitsgericht Hamburg ein Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG ein (3 Bv 5/90), das am 2. Juli 1990 mit einem Vergleich endete. Unter Ziffer 1 heißt es,

"Die Beteiligte zu 2) verpflichtet sich, bei ihr eingestellte Kraftfahrer nicht als Lagerarbeiter, bei ihr eingestellte Werkstattmitarbeiter nicht als Kraftfahrer und für den Nahverkehr eingestellte Kraftfahrer nicht im Fernverkehr zu beschäftigen, soweit der Beteiligte zu 1) diesem nicht zugestimmt hat oder seine fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt worden ist."