I.
Nach einem vom Betriebsrat (Gläubiger) eingeleiteten Beschlussverfahren haben die Beteiligten am 08.03.2001 einen Vergleich geschlossen, in dem es heißt:
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in E. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
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