LAG Köln - Beschluss vom 15.09.2014
5 Ta 284/14
Normen:
§ 42 II GKG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3424/14

Vergleich in KündigungsschutzrechtsstreitStreitwert bei FreistellungsabredeFrage der Streitwerterhöhung durch Freistellung

LAG Köln, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 284/14

DRsp Nr. 2014/16606

Vergleich in Kündigungsschutzrechtsstreit Streitwert bei Freistellungsabrede Frage der Streitwerterhöhung durch Freistellung

Die in einem Vergleich zur Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits vereinbarte Freistellung eines Arbeitnehmers ist regelmäßig nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2014 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 4. August 2014 - 4 Ca 3424/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 42 II GKG;

Gründe

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Juni 2014 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 4. August 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert für den Vergleich beträgt nicht mehr als 43.528,00 EUR.

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