Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2014 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 4. August 2014 -
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Juni 2014 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 4. August 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Der Streitwert für den Vergleich beträgt nicht mehr als 43.528,00 EUR.
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