VG Ansbach, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 E 18.00200
Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens; Vorgaben zum Sonderbedarf als Mindestanforderung an die Eignung eines Notfalltransportdienstes
VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2018 - Aktenzeichen 21 CE 18.854
DRsp Nr. 2019/2067
Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens; Vorgaben zum Sonderbedarf als Mindestanforderung an die Eignung eines Notfalltransportdienstes
1. Besteht zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob eine Anfechtungsklage gegen eine behördliche Maßnahme aufschiebende Wirkung hat, so ist anerkannt, dass Rechtsschutz gleichfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5VwGO zu gewähren ist. Dem Anliegen des Betroffenen, einer sogenannten faktischen Vollziehung entgegenzuwirken, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs feststellt.2. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen, die anschließend rechtmäßig wiederholt werden können.3. Das Auswahlermessen des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auf die geeigneten Bewerber beschränkt.
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