LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2022
6 TaBVGa 4/22
Normen:
BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 7/22

Verfügungsgrund im einstweiligen RechtsschutzKeine Eilbedürftigkeit für die Beschaffung einer Bahncard 100 für den freigestellten BetriebsratsvorsitzendenGeldwerter Vorteil aus der Nutzung der Bahncard 100

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 4/22

DRsp Nr. 2022/14104

Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz Keine Eilbedürftigkeit für die Beschaffung einer Bahncard 100 für den freigestellten Betriebsratsvorsitzenden Geldwerter Vorteil aus der Nutzung der Bahncard 100

Unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptverfahren, fehlt es dem Antrag des Betriebsratsmitglieds, ihm - statt konkreter Reisekostenerstattung - im Eilverfahren eine Bahncard100 zur Verfügung zu stellen, an dem notwendigen Eilbedürfnis.

1. Der Verfügungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verkörpert die Eilbedürftigkeit des zumindest vorläufig zu regelnden Sachverhalts. Er soll helfen, unvertretbare Verzögerungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen zu überbrücken. Es darf dem Antragsteller nicht zumutbar sein, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 2. Es bleibt im vorliegenden Verfahren offen, ob die Gewährung eines geldwerten Vorteils durch Gewährung einer Bahncard 100 für den freigestellten Betriebsratsvorsitzenden als Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG anzusehen sein könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2022 - 5 BVGa 7/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 2;

Gründe