LAG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2020
1 TaBVGa 1/20
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ETV-DP AG § 14; MTV DP § 22 Abs. 4; BV Arbeitszeit in der Zustellung v. 14.05.2020 § 6; BV Arbeitszeit in der Zustellung v. 14.05.2020 § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BVGa 2/20

Verfügungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von MitbestimmungsrechtenUnwirksame Entscheidung der EinigungsstelleVerfügungsgrund im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 1 TaBVGa 1/20

DRsp Nr. 2022/800

Verfügungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten Unwirksame Entscheidung der Einigungsstelle Verfügungsgrund im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfallende Maßnahmen unterlässt, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt hat oder sie nicht durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 2. Eine Entscheidung der Einigungsstelle, die den Regelungsgegenstand nicht selbst regelt, sondern dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den mitbestimmungspflichtigen Gegenstand im Wesentlichen allein zu gestalten, ist unwirksam. Die Einigungsstelle ist verpflichtet, ihren Regelungsgegenstand selbst vollständig zu erledigen. Dies ist ihr rechtlich zu erfüllender Auftrag. 3. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes kann den Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung erfordern, um eine Hinnahme der Verletzung von Mitbestimmungsrechten mit Dauerwirkung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern.