BSG - Urteil vom 17.07.1997
7 RAr 106/96
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 6b ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 34 ; StGBEG Art. 293;

Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeld, Teilnahme an einer Meisterprüfung iS. von § 103 Abs. 4 AFG, Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 34 Abs. 3 AFG, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Urteil vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 106/96

DRsp Nr. 1999/2405

Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeld, Teilnahme an einer Meisterprüfung iS. von § 103 Abs. 4 AFG, Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 34 Abs. 3 AFG, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei Fehlen der objektiven oder subjektiven Verfügbarkeit grundsätzlich unabhängig davon ausgeschlossen, aus welchen Gründen die Verfügbarkeit fehlt, also zB in der Regel auch bei der Teilnahme an einer ganztägigen beruflichen Bildungsmaßnahme (vgl. hierzu zuletzt BSG vom 24.4.1997 - 11 RAr 39/96).2. Von § 103 Abs. 4 AFG wird die Teilnahme an einer Meisterprüfung, insbesondere die Anfertigung eines Meisterstücks, die nach der einschlägigen Prüfungsordnung als Teil der Meisterprüfung vorgesehen ist, nicht unmittelbar erfaßt.