LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2006
10 Sa 738/05
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8 ; KSchG § 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 9 Ca 929/04 vom 03.06.2005,

Verfristete Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Parteibezeichnung - Klage gegen Dienststelle anstelle des Prozesstandschafters der US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 738/05

DRsp Nr. 2006/28160

Verfristete Kündigungsschutzklage bei fehlerhafter Parteibezeichnung - Klage gegen Dienststelle anstelle des Prozesstandschafters der US-Streitkräfte

1. Bei unklarer Bezeichnung in der Klageschrift ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln; dabei ist nicht allein die formale Bezeichnung für die Parteistellung maßgeblich, es kommt vielmehr darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. 2. Eine lediglich ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden; sind jedoch die ursprünglich bezeichnete und die tatsächlich gemeinte Partei rechtlich nicht identisch, liegt keine bloße Parteiberichtigung sondern eine Parteiänderung vor, mit der eine andere Partei in den Prozess eingeführt wird.3. Prozessstandschaft bedeutet die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen einzuklagen; die Prozessordnung sieht jedoch nicht vor, dass der Prozessstandschafter, ohne dass gegen ihn Klage erhoben wird, automatisch mit Klageerhebung gegen den materiell Berechtigten dessen Position im Rechtsstreit übernimmt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8 ; KSchG § 4 Satz 1 ;

Tatbestand: