LAG Hamm - Urteil vom 08.02.2007
17 Sa 1357/06
Normen:
BGB § 242 ; EStG § 32 Abs. 4 ; MTA-BA § 29 B Abs. 3 § 29 C § 36 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 2093/05 - 12.07.2006,

Verfristete Geltendmachung des kindbezogenen Ortszuschlags bei unklarer Rechtslage

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1357/06

DRsp Nr. 2007/9677

Verfristete Geltendmachung des kindbezogenen Ortszuschlags bei unklarer Rechtslage

1. Für den Anspruch auf Zahlung des kindbezogenen Ortszuschlags gemäß § 29 B Abs. 3 MTA-BA gilt die tarifliche Ausschlussfrist des § 67 Abs. 1 MTA-BA. 2. Die tarifliche Verfallfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs; der Anspruch auf den kindbezogenen Ortszuschlag entsteht monatlich in Abhängigkeit vom Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Kindergeld. 3. Für den Beginn der Ausschlussfrist ist nach dem Wortlaut des § 67 MTA-BA allein die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich mit der Folge, dass die Ausschlussfrist grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die der Berechtigte nicht kennt; das gilt auch bei einer zweifelhaften Rechtslage, die zu einer Unsicherheit des Arbeitnehmers führt, ob ihm der fragliche Anspruch zusteht. 4. Trotz einer finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die einem Kindergeldanspruch des Arbeitnehmers im streitgegenständlichen Zeitraum entgegensteht, ist ihm die Geltendmachung des Anspruchs weder unmöglich noch unzumutbar.

Normenkette:

BGB § 242 ; EStG § 32 Abs. 4 ; MTA-BA § 29 B Abs. 3 § 29 C § 36 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung von kindbezogenem Ortszuschlag in Höhe von monatlich 84,68 EUR für die Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001.