LAG Hamm - Urteil vom 03.09.2009
11 Sa 560/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 105/09

Verfassungswidrige Eingrenzung des Bewerberkreises für befristeten Vertretungsunterricht im staatlichen Schuldienst

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 560/09

DRsp Nr. 2010/1070

Verfassungswidrige Eingrenzung des Bewerberkreises für befristeten Vertretungsunterricht im staatlichen Schuldienst

1. Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, auch dann von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen, wenn sie im Anschluss an die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung wiederholt in befristeten Verträgen Vertretungsunterricht an Schulen des Landes erteilt haben. 2. Durch den generellen Ausschluss der genannten Personengruppe würden die im erteilten Vertretungsunterricht gezeigten Leistungen vollständig unberücksichtigt bleiben, obwohl der Bewerber um ein öffentliches Amt nach Art. 33 Abs.2 GG eine Auswahl nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung beanspruchen kann.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2009 - 1 Ca 105/09 - wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert.