»1. Zu den hergebrachten, vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5GG gehört, daß das Ruhegehalt des Beamten und die Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten von Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind (Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung).2. Modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung ist allerdings, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr erhalten hat. Die Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG) war verfassungsrechtlich zulässig. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich aber nicht rechtfertigen, weil eine solche Änderung nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklärt werden könnte, sondern einer Preisgabe dieses Prinzips gleichkäme.
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