I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
1. Der Beschwerdeführer ist Regierungsdirektor im Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz; ihm war zuletzt die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt in D. übertragen. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 7. Juli 2004 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis auf weiteres an die Justizvollzugsanstalt in W. abgeordnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg; über die in der Hauptsache erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
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