A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts, die aus § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen - BVSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1971 (GV.NW. S. 125) die Verpflichtung der Beschwerdeführerin hergeleitet haben, einem ehemaligen Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohlen gemäß dem aktuell gültigen, von fremden Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag in bar abzugelten.
I.
1. Die Beschwerdeführerin betrieb als "Bergwerksgesellschaft D ..." bis Ende März 1966 Bergwerke. Seitdem verwaltet sie als "D ... Verwaltungs-AG" Beteiligungen und Grundvermögen und wickelt hieraus die Lasten aus ihrer früheren Bergbautätigkeit ab. Sie schied mit Ablauf des Jahres 1966 aus dem Unternehmensverband Ruhr-Bergbau - dem Arbeitgeberverband für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau - aus.
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