BAG - Beschluß vom 22.05.2007
3 AZN 1155/06
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 448 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 448 ZPO
ArbRB 2007, 269
AuR 2007, 327
BAGE 122, 347
BB 2007, 1851
DB 2007, 2379
MDR 2007, 1214
NJW 2007, 2427
NZA 2007, 885
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 964/05
ArbG Dresden, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2888/05

Verfassungsrecht; Prozessrecht - Beweisantrag einer Partei auf ihre eigene Anhörung oder Vernehmung bei Gespräch allein zwischen den Parteien; Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

BAG, Beschluß vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 AZN 1155/06

DRsp Nr. 2007/13145

Verfassungsrecht; Prozessrecht - Beweisantrag einer Partei auf ihre eigene Anhörung oder Vernehmung bei Gespräch allein zwischen den Parteien; Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung

»Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.«

Orientierungssätze: Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verbieten es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Es ist bei einer derartigen Fallgestaltung geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist nicht unzulässig.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 448 ;

Gründe: