LAG Chemnitz, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 964/05
ArbG Dresden, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2888/05
Verfassungsrecht; Prozessrecht - Beweisantrag einer Partei auf ihre eigene Anhörung oder Vernehmung bei Gespräch allein zwischen den Parteien; Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung
BAG, Beschluß vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 AZN 1155/06
DRsp Nr. 2007/13145
Verfassungsrecht; Prozessrecht - Beweisantrag einer Partei auf ihre eigene Anhörung oder Vernehmung bei Gespräch allein zwischen den Parteien; Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung
»Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.«
Orientierungssätze:Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip verbieten es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Es ist bei einer derartigen Fallgestaltung geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448ZPO oder im Wege der Parteianhörung nach § 141ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist nicht unzulässig.