Die gem. §§
Die Rechtspflegerin hat zur Begründung zutreffend darauf hingewiesen, daß im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten bestehe; dabei kann die Frage, ob und in welchem Umfang stattdessen ein Anspruch auf Festsetzung fiktiver Fahrtkosten der Partei festgesetzt werden kann, dahingestellt bleiben, weil solche Kosten - vom Beschwerdeführer unbeanstandet - mit Beschluß vom 30.10.2001 gegen die Beschwerdegegnerin festgesetzt worden sind.
§ 12 a Abs. 1 ArbGG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht verfassungswidrig.
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