LAG Thüringen - Beschluss vom 07.02.2002
8 Ta 99/01
Normen:
ArbGG § 12a ;
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 932/00

Verfassungsmäßigkeit von § 12a ArbGG

LAG Thüringen, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 99/01

DRsp Nr. 2003/5147

Verfassungsmäßigkeit von § 12a ArbGG

»Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG bestehen keine Bedenken.«

Normenkette:

ArbGG § 12a ;

Gründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 auf Kostenfestsetzung gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht weit überwiegend abgelehnt hat.

Die Rechtspflegerin hat zur Begründung zutreffend darauf hingewiesen, daß im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten bestehe; dabei kann die Frage, ob und in welchem Umfang stattdessen ein Anspruch auf Festsetzung fiktiver Fahrtkosten der Partei festgesetzt werden kann, dahingestellt bleiben, weil solche Kosten - vom Beschwerdeführer unbeanstandet - mit Beschluß vom 30.10.2001 gegen die Beschwerdegegnerin festgesetzt worden sind.

§ 12 a Abs. 1 ArbGG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht verfassungswidrig.