BAG - Urteil vom 18.01.1996
8 AZR 613/93
Normen:
BAT-O § 53 Abs. 2, Abs. 3 ; BPersVG § 79 § 82 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 ; KSchG § 4 § 7 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Bautzen - Außenkammer Görlitz - - Urteil vom 27.01.1993 - 12 Ca 668/92,
LAG Chemnitz, vom 26.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 46/93

Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

BAG, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 613/93

DRsp Nr. 2004/16426

Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

1. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. 2. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht. 3. Eine mangelnde persönliche Eignung ist indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte.

Normenkette:

BAT-O § 53 Abs. 2, Abs. 3 ; BPersVG § 79 § 82 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 ; KSchG § 4 § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.