Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in der deutschen Bauwirtschaft.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten auf Zahlung von 1.138,32 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um selbst gemeldete Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Juni 2016 bis August 2016.
Der Beklagte unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum einen Baubetrieb, in dem Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbracht worden sind.
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