Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.
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