Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2017 -
Das Versäumnisurteil vom 07. Dezember 2016 wird aufgehoben. Der Vollstreckungsbescheid vom 04. November 2014 wird aufrechterhalten. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.440,10 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 07. Dezember 2016 entstanden sind, die der Kläger zu tragen hat.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.
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