BVerfG - Beschluss vom 12.03.1999
1 BvR 222/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 28.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 12/96
BAG, vom 27.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 484/96

Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Zusatzurlaubsgesetzes

BVerfG, Beschluss vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 222/98

DRsp Nr. 2005/16203

Verfassungsmäßigkeit des Saarländischen Zusatzurlaubsgesetzes

Anwendung und Auslegung von § 1 Abs. 2 des Saarländischen Zusatzurlaubsgesetzes durch die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Saarländische Gesetz Nr. 186 betreffend Regelungen des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz) vom 22. Juni 1950 (ABl S. 759), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1318 zur Änderung sozialrechtlicher Zuständigkeiten vom 9. Juli 1993 (ABl S. 758) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

II.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Anwendung und Auslegung von § 1 Abs. 2 des Saarländischen Zusatzurlaubsgesetzes durch die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG.Die landesgesetzliche Regelung ist insbesondere nicht zu unbestimmt.