BSG - Urteil vom 24.05.2006
B 11a AL 45/05 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 S. 4 ; BetrVG § 111 § 112 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1 § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Alt. 2 § 143a Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 19 (9) AL 5/04 - 20.06.2005,
SG Düsseldorf, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 134/03

Verfassungsmäßigkeit des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung, Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist

BSG, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 45/05 R

DRsp Nr. 2006/25482

Verfassungsmäßigkeit des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung, Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist

Gegen den Umstand, dass eine aus Anlass einer Betriebsänderung gezahlte sozialplanmäßige Abfindung dem Anwendungsbereich des § 143a Abs. 1 S. 4 SGB III unterliegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn gleichzeitig die Möglichkeit bestanden hätte, den betroffenen Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, so ist jedoch die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr nicht anzuwenden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 S. 4 ; BetrVG § 111 § 112 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 143a Abs. 1 S. 1 § 143a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Alt. 2 § 143a Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Versicherten S. dem Ehemann der Klägerin, im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Mai bis 7. August 2003 führt.